| Antrag: | Justitia und die soziale Ungerechtigkeit |
|---|---|
| Antragsteller*in: | SB Innenstadt |
| Status: | Zurückgezogen |
| Eingereicht: | 20.01.2026, 12:40 |
Ä1 zu A33: Justitia und die soziale Ungerechtigkeit
Antragstext
Von Zeile 14 bis 43 löschen:
Für Reichtum gelten Sonderregeln
Besonders deutlich zeigt sich Klassenjustiz im Vergleich zwischen Sozialleistungsbetrug und Steuerhinterziehung. Während Menschen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, schon bei kleinen Verstößen hart bestraft und gesellschaftlich stigmatisiert werden, haben große Steuerbetrügereien für Täter*innen häufig nur geringe strafrechtliche Konsequenzen. Dabei ist der Schaden durch Steuerhinterziehung für die Allgemeinheit um ein Vielfaches höher.
Sozialbetrug liegt z. B. bereits dann vor, wenn Betroffene dem Staat etwa nicht mitteilen, dass sie in einer festen Partnerschaft leben. Durch eine feste Partnerschaft können die Bezüge gekürzt werden, wenn der*die Partner*in ein festes Einkommen hat. Das durch die fehlenden Angaben erlangte Geld führt aber nicht zu großem Wohlstand, sondern hilft meist nur dabei, Armut etwas abzumildern oder ein Mindestmaß an finanzieller Unabhängigkeit zu bewahren. Und trotzdem drohen hohe Strafen, die zukünftig im Führungszeugnis stehen. Dadurch wird der Weg zurück in Arbeit und die gesellschaftliche Teilhabe zusätzlich erschwert.
Ganz anders sieht es bei Steuerhinterziehung aus. Wer den Staat um vergleichbare oder sogar deutlich höhere Summen durch Steuerbetrug erleichtert, kommt häufig mit Geldauflagen davon. Es gibt oft keine öffentliche Gerichtsverhandlung und keinen Eintrag im Führungszeugnis. Aber wer den Staat aus einer Position der Stärke und Wohlstandes betrügt, schadet der Allgemeinheit aus reiner Gier.
Diese Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen. Ein gerechter Rechtsstaat darf Armut nicht härter bestrafen als Reichtum und Solidarität nicht einseitig einfordern.
Deswegen fordern wir:
- Höhere Bestrafung von Steuerhinterziehung, auch schon bei kleineren Summen
- Anpassung der Strafzumessung des Steuerstrafrechts an die des Betruges nach dem Strafgesetzbuch
- Berücksichtigung der Lebensumstände und Motive bei der Strafzumessung
Von Zeile 76 bis 82:
Deswegen fordern wir:
Die Jusos Köln halten es für erforderlich, dass der Juso-Bundesvorstand sowie die SPD-Bundestagsfraktion sich auf Bundesebene (1.-2.) und der Landesvorstand der NRW-Jusos sowie die SPD-Landtagsfraktion sich auf Landesebene (3.-5.) dafür einsetzen, das Gebot der prozessualen Waffengleichheit im Strafverfahren zu stärken.
- Eine gut ausgestatte Justiz, finanziell und personell
Insbesondere bedeutet das:
- Pflichtverteidiger*innen grundsätzlich in jedem (Ermittlungs-) Verfahren und nicht nur auf Antrag der Angeklagten
1. die Pflichtverteidigung (§ 140 StPO) auf alle Delikte auszuweiten.
- Pflichtverteidiger*innen nach dem niederländischen Vorbild des „Legal Aid Board“ auswählen, um Unabhängigkeit zu gewährleisten
2. Pflichtverteidiger*innen nach dem niederländischen Vorbild des „Legal Aid Board“ auszuwählen.
3. die Steuerfahndung personell besser auszustatten.
4. die Staatsanwaltschaften im Bereich der Wirtschaftskriminalität personell besser auszustatten.
- „Top-Anwält*innen“ zur Übernahme von „pro bono“-Arbeit verpflichten
5. den Justizminister des Landes NRW dazu aufzufordern sein Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft aus § 147 Nr. 2 GVG dahingehend auszuüben, die Staatsanwaltschaften anzuweisen, ihre Tätigkeit im Bereich der Wirtschaftskriminalität gegen den Staat schwerpunktmäßig auf die Kriminalitätsbereiche auszurichten, durch die dem Fiskus der größte Schaden entsteht.
Von Zeile 118 bis 127:
Deswegen fordern wir:
Die Jusos Köln halten es für erforderlich, dass der Juso-Bundesvorstand sowie die SPD-Bundestagsfraktion sich auf Bundesebene für eine sozial gerechte Ausgestaltung der Strafzumessung und Geldstrafe einsetzen.
Insbesondere bedeutet das:
die Kriterien der Sozialprognose (56 Abs. 1 StGB) so auszurichten, dass soziale Einbindung, familiäre Stabilität und unterstützende Netzwerke stärker positiv berücksichtigt werden als ökonomische Faktoren wie Erwerbsstatus oder Einkommenshöhe
- Soziale Herkunft, Armut, Arbeitslosigkeit oder Suchterkrankungen dürfen bei der Strafzumessung nicht zu Nachteilen führen
bei der Strafzumessung (§ 46 StGB) klarzustellen, dass Armut, Erwerbslosigkeit oder Suchterkrankungen nicht mittelbar strafschärfend wirken dürfen, sondern diese als Ausdruck wirtschaftlicher oder sozialer Problemlagen angemessen berücksichtigt werden müssen
- Straftaten aus Notlagen dürfen nicht pauschal als besonders schwer oder „gewerbsmäßig“ eingestuft werden; Armut darf keine Strafverschärfung begründen.
die Anwendbarkeit der Gewerbsmäßigkeit, insbesondere im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte (u.a. § 243 StGB) zu präzisieren, sodass Straftaten zur Sicherung des Existenzminimums oder bezogen auf geringe Sachwerte nicht als besonders schwere Fälle ausgelegt werden
- Faire Geldstrafen, die den Verurteilten ein Existenzminimum belassen
die Regelung der Geldstrafe (insb. § 40 Abs. 2 StGB) so anzupassen, dass Geldstrafen Menschen am Existenzminimum nicht gefährden, aber auch bei sehr hoher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder sehr hohem Vermögen nicht wirkungslos bleiben.
- Einkommen nicht schätzen. Das Steuergeheimnis muss für diesen Fall außer Kraft gesetzt werden, damit dass Gerichte Zugriff auf das Einkommen von Angeklagten haben
die Verfahren zur Bemessung von Tagessätzen (§ 40 Abs. 3 StGB) zu überprüfen und weiterzuentwickeln, um eine realitätsgerechte Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sicherzustellen.
flankierende Maßnahmen zu stärken, um Überschuldung und Ersatzfreiheitsstrafen insbesondere bei Menschen mit geringen finanziellen Mitteln zu vermeiden.
