Veranstaltung: | Unterbezirksdelegiertenkonferenz 2021 |
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Tagesordnungspunkt: | Angenommene Anträge |
Antragsteller*in: | Stadtbezirk Nippes |
Status: | Angenommen |
Abstimmungsergebnis: | Ja: 45, Nein: 5, Enthaltungen: 10 |
Eingereicht: | 07.03.2021, 14:47 |
5 - A19: Gottesbezug in der NRW Verfassung ändern
Weiterleitung
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- Köln SPD → NRW SPD
Antragstext
Wir fordern, dass sich die NRWSPD für eine Änderung der Präambel der nordrhein-
westfälischen Verfassung einsetzt, indem die Formulierung “In Verantwortung vor
Gott” durch “In Anerkennung der unantastbaren Menschenrechte, ” ersetzt wird.
Außerdem fordern wir die NRWSPD dazu auf, sich für eine Änderung von Artikel 7
Absatz 1 der Landesverfassung und § 2 Absatz 2 des Schulgesetzes des Landes NRW
einzusetzen, indem der Satzanfang „Ehrfurcht vor Gott“ durch die Ergänzung
“Respekt vor religiösen und nicht-religiösen Weltanschauungen” in der Aufzählung
von Erziehungszielen ersetzt wird. Der in dieser Weise umformulierte Satz würde
lauten:
Achtung vor der Würde des Menschen, Bereitschaft zum sozialen Handeln und
Respekt vor religiösen und nicht religiösen Vorstellungen zu wecken, ist
vornehmstes Ziel der Erziehung.
Schließlich fordern wir, in Artikel 25 Absatz 2 der Verfassung des Landes NRW
die Worte „als Tag der Gottesverehrung“ durch die Worte „als Tag religiöser und
nicht-religiöser Wertebesinnung“ zu ersetzen.
Begründung
Der Gottesbezug in der Landesverfassung ist nicht mehr zeitgemäß, da sich viele Menschen, aus nicht-religiösen Gründen oder säkularem Staatsverständnis, von dessen Gültigkeit nicht angesprochen fühlen, obwohl die Verfassung eigentlich alle Menschen in NRW adressieren sollte. Außerdem ist der Verweis auf religiöse Entitäten, als Garant einer humanen Werteorientierung, angesichts zahlreicher Skandale und deren unzureichenden Aufarbeitung durch ihre weltlichen Vertreter*innen, nicht mehr angemessen.
Begründung zur Änderung der Präambel: Nach dem 2. Weltkrieg war in Deutschland der Wunsch groß, die Abgründe politischer Handlungsmöglichkeiten zu limitieren, auf dass sie nicht erneut in Hass und Größenwahn enden. In diesem Zusammenhang wurde juristisch auf den Gottesbegriff zurückgegriffen, welcher als eine Demutsformel das menschliche Handeln hinterfragen und leiten sollte. Dieser Grundgedanke ist richtig und schützenswert. Doch viele Menschen fühlen sich heutzutage durch die Bindung an einen Gott nicht ausreichend vertreten. Weil sie entweder nicht gläubig sind oder den Gottesbezug grundsätzlich in einer Verfassung ablehnen, die für alle Menschen gilt. Aus heutiger Sicht, liest sich diese Formulierung mehr als direkte Adressierung an gläubige Christen, als eine grundsätzliche Demutsformel. Diese Lücke möchten wir schließen und gleichzeitig sowohl den Geist der Demutsformel als auch die Unverzichtbarkeit moralischen Handelns aufgreifen.
Dieser allgemeingültigen Demutsformel soll durch den Begriff des Weltethos entsprochen werden. Dieser Begriff hat sich aus den religiösen, kulturellen und zum Teil auch aus philosophischen Traditionen der Menschheitsgeschichte gebildet und spiegelt den Grundkonsens gemeinsamer Normen und Werte wieder. Diese sind die unantastbaren Menschenrechte. Durch diese Verbindung sollen die Menschenrechte, als Kontrast insbesondere zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit im dritten Reich, unumstößliche Gültigkeit in der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen beibehalten.
Begründung zur Änderung von Artikel 7 Absatz 1 der Landesverfassung und § 2 Absatz 2 des Schulgesetzes des Landes NRW: Der Argumentation der Präambel-Änderung folgend, wollen wir besonders im Bildungsbereich die obersten Ziele von Erziehung für alle Menschen gleichermaßen allgemeingültig formulieren. Deshalb ist es wichtig, dass die Vermittlung von „Ehrfurcht vor Gott“ in den Erziehungszielen der Schule ersetzt wird. Derzeit lauten sie:
„Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.“
Dieser Gottesbezug ist mehrdeutig. Die verfassungskonforme Auslegung der ursprünglichen Formulierung enthält weder einen Missionsauftrag hin zu einer christlichen Erziehung, noch ein Bekenntnis zu einem christlichen Gott. Den Umstand, dass diese Interpretation jedoch möglich ist, halten wir für problematisch. Deshalb wollen wir den Fokus auf die Achtung sowie den Respekt gegenüber religiösen bzw. nicht-religiösen Vorstellungen legen und die ursprüngliche Demutsformel erhalten. Im Zuge dessen möchten wir das Erziehungsziel von Schule, wie vorgeschlagen, ergänzen und durch eine Umstellung der Aufzählung neu ausrichten.
Begründung zur Änderung von Artikel 25 Abs. 2 der Verfassung des Landes NRW: Dieser Artikel beschreibt die Gestaltung von Sonn- und Feiertagen. Die Auslegung der vorangegangenen Interpretation zum Gottesbezug bedingt folgerichtig auch hier die Notwendigkeit einer Änderung. In diesem Rahmen halten wir es für notwendig, die Formulierung von Artikel 25 Absatz 2 zu ändern und alle Menschen gleichermaßen anzusprechen. Deswegen streben wir eine inklusive Formulierung an, die religiöse sowie nicht-religiöse Wertebesinnung betont.