| Veranstaltung: | Unterbezirksdelegiertenkonferenz 2025 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | TOP 10.2. Beratung der restlichen Anträge |
| Antragsteller*in: | SB Lindenthal |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 04.01.2025, 17:20 |
A20: 3 Uhr Fehlgeburt, 8 Uhr erstes Meeting – TW: Fehlgeburten/ Todgeburten - Gesetzlicher Mutterschutz auch bei Fehlgeburten-
Weiterleitung
Antragstext
Die Jusos Köln beschließen, dass eine
Gesetzesnovelle des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)
eingebracht werden soll, die die gesetzliche
Mutterschutzfrist (Zeitraum in dem die gebärende
Person nicht arbeiten darf) von 8 Wochen nach der
Geburt auch im Falle einer Fehlgeburt in
jedem Stadium der Schwangerschaft gewährleistet.
Begründung
Was macht ein einziger Tag oder ein einziges Gramm weniger schon aus wenn eine Person ihr Kind verliert?
Mitunter eine ganze Menge! Wenn die gebärende Person einen Tag „zu kurz“ schwanger ist, das Baby ein Gramm „zu leicht“ ist, kann es sein, dass kein Anspruch auf gesetzliches Beschäftigungsverbot und Mutterschutzgeld besteht.
Aktuell wird beides, im Sinne des § 3 MuSchG, gewährt, sofern eine „Entbindung“ stattfindet. Eine solche liegt bei einer „Todgeburt“ vor, bei einer „Fehlgeburt“ hingegen nicht. Wie zwischen Tod- und Fehlgeburt unterschieden wird, definiert das MuSchG jedoch nicht, dazu wird sich mit Heranziehung des Personenstandsrechtes beholfen. Nach § 31 Abs. 2 S. 1 der Personenstandsverordnung (PStV) liegt eine Todgeburt vor, wenn das Kind unter 500 Gramm gewogen hat und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht wurde.
Die Konsequenz daraus ist, dass Personen die eine Fehlgeburt erlitten haben am nächsten Tag wieder ganz normal arbeiten müssen und weder Anspruch auf Beschäftigungsverbot noch Mutterschutzgeld erhalten.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt durch Ärzt:innen, wie in der Praxis bei Fehlgeburten oft verfahren wird, ist keine ausreichende Kompensation für das Geschehene. In finanzieller Hinsicht unterscheidet es sich darin, dass in der Mutterschutzfrist 8 Wochen lang die Entgeltfortzahlung gewährleistet, während der „Krankschreibung“ jedoch nur 6 Wochen lang (danach 70% des Lohnes im Krankengeld). Insbesondere würde das schreckliche Erlebte jedoch durch eine Krankschreibung nicht anerkannt werden. Eine Fehlgeburt ist eben keine Krankheit, eine kürzlich noch schwangere Person ist nicht krank, kann aber trotzdem nicht arbeiten.
Gesetzeszweck des §3 MuschG ist der Ausgleich der Belastung, die die schwangere Person durch die Schwangerschaft erfährt. Hinsichtlich dessen lässt sich die strenge Unterscheidung anhand des Gewichtes des Kindes gar nicht erklären, denn dies hat gar nichts mit dem Ausgleich der Belastungen einer Schwangerschaft zu tun. Auch, eine zeitliche Abgrenzung unter Heranziehung der 24. Schwangerschaftswoche wirkt willkürlich angesichts dessen, dass heute schon lebensfähige Kinder relevant früher in der Schwangerschaft geholt werden, und dann selbstredend Mutterschutzfrist gewährt wird. Deshalb war der ursprüngliche Reformvorschlag des MuSchG der Ampelparteien, wonach der zeitliche Rahmen auf die 20. Schwangerschaftswoche herabgesetzt werden sollte, unzureichende Makulatur.
Eine Gewährung des Mutterschutzes bei Fehlgeburt in jedem Stadion der Schwangerschaft ist das einzige was dieser traumatischen Erfahrung gerecht wird.
