| Veranstaltung: | Themenkonferenz 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | TOP 5.1. Beratungen Antragsblock B (Anträge bzgl. NRW) |
| Antragsteller*in: | JUBV |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 28.07.2026, 23:21 |
A6: Unterhaltsrecht modernisieren: Kinder konsequent in den Mittelpunkt stellen
Weiterleitung
- Weiterleitung an:
- Landeskonferenz der NRW Jusos
Antragstext
Die Landeskonferenz der NRW Jusos möge beschließen:
Die Jusos NRW setzen sich für eine grundlegende Modernisierung des
Unterhaltsrechts ein. Ziel muss es sein, die tatsächlichen Bedürfnisse von
Kindern konsequent in den Mittelpunkt zu stellen, Unterhaltsansprüche wirksam
durchzusetzen und bestehende Möglichkeiten zur Umgehung gesetzlicher
Unterhaltspflichten zu beseitigen. Kinder dürfen nicht die Leidtragenden sein,
wenn Eltern ihrer gesetzlichen Verantwortung nicht nachkommen.
Deshalb fordern wir:
1. Bedarfsgerechte Berechnung des Kindesunterhalts
Die Höhe des Kindesunterhalts darf sich künftig nicht ausschließlich an der
Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils orientieren.
Stattdessen soll sie sich aus einer Kombination des tatsächlichen Bedarfs des
Kindes und der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils ergeben.
Der Bedarf des Kindes soll sich an den tatsächlichen Lebenshaltungskosten
orientieren. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass das Unterhaltsniveau
grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent unter dem Lebensstandard liegt, den das
Kind während des Zusammenlebens seiner Eltern hatte.
2. Unterhaltsansprüche wirksam durchsetzen
Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil den geschuldeten Unterhalt nicht,
soll der Staat gegenüber dem Kind in Vorleistung treten und den
Unterhaltsanspruch übernehmen.
Zur effektiven Durchsetzung der Forderungen soll der Staat berechtigt sein, die
geschuldeten Beträge unmittelbar beim Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen
Elternteils einzuziehen, bevor das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird.
3. Unterhaltsvorschuss bis zum Ende der Unterhaltspflicht sichern
Der Unterhaltsvorschuss muss bis zum Ende der gesetzlichen Unterhaltspflicht
gewährt werden, sofern der unterhaltspflichtige Elternteil seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt und die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Eine Begrenzung des Unterhaltsvorschusses auf das 16. Lebensjahr lehnen wir
entschieden ab. Gerade ältere Kinder und Jugendliche haben aufgrund von
Schulbesuch, Ausbildung oder Studium einen hohen finanziellen Bedarf. Solange
der unterhaltspflichtige Elternteil seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht
nachkommt, muss der Staat die finanzielle Absicherung des Kindes gewährleisten.
4. Konsequenzen bei ausstehenden Unterhaltszahlungen
Offene Unterhaltsschulden gegenüber dem Staat sollen mit einem Zinssatz von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden. Wer seiner
Unterhaltspflicht nicht nachkommt, darf daraus keinen finanziellen Vorteil
ziehen.
5. Umgehung von Unterhaltspflichten verhindern
Die gezielte Verringerung des anrechenbaren Einkommens zur Umgehung gesetzlicher
Unterhaltspflichten muss wirksam unterbunden werden.
Insbesondere darf es nicht länger möglich sein, im gemeinsamen Haushalt lebende
Lebenspartner:innen zu überhöhten Vergütungen anzustellen oder Einkünfte
innerhalb des Haushalts gezielt zu verschieben, um die eigene Leistungsfähigkeit
künstlich zu reduzieren und Unterhaltszahlungen zu vermeiden.
6. Das Wechselmodell am Kindeswohl ausrichten
Besteht bei einem vereinbarten oder gerichtlich angeordneten Wechselmodell der
begründete Verdacht, dass ein Elternteil die vereinbarten Betreuungs und
Sorgeleistungen nicht im vorgesehenen Umfang erbringt, soll dies dem zuständigen
Jugendamt angezeigt werden können.
Das Jugendamt soll den tatsächlichen Umfang der Betreuung beider Elternteile
überprüfen.
Ergibt die Prüfung, dass ein Elternteil die Betreuung überwiegend oder in
erheblichem Umfang nicht wahrnimmt und der andere Elternteil die hierdurch
entstehenden Mehrleistungen übernimmt, ist dies bei der Unterhaltsberechnung zu
berücksichtigen.
In diesem Fall entsteht zugunsten des überwiegend betreuenden Elternteils ein
Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber dem Elternteil, der seinen
Betreuungsverpflichtungen nicht im entsprechenden Umfang nachkommt.
Jedes Kind hat das Recht auf eine sichere finanzielle Grundlage, unabhängig
davon, ob seine Eltern zusammenleben oder getrennt sind. Das geltende
Unterhaltsrecht wird diesem Anspruch jedoch nur unzureichend gerecht. Die
Berechnung des Kindesunterhalts orientiert sich derzeit überwiegend an der
Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils und berücksichtigt den
tatsächlichen Bedarf des Kindes häufig nur unzureichend. Gleichzeitig scheitert
die Durchsetzung berechtigter Unterhaltsansprüche in vielen Fällen an
langwierigen Verfahren oder mangelnder Zahlungsbereitschaft.
Besonders betroffen sind Alleinerziehende und ihre Kinder. Noch immer übernehmen
überwiegend Frauen den größten Teil der Sorgearbeit und Erziehungsarbeit und
tragen gleichzeitig das Risiko ausbleibender Unterhaltszahlungen. Die Folge sind
finanzielle Unsicherheit und ein erhöhtes Armutsrisiko für Kinder.
Ein modernes Unterhaltsrecht muss deshalb das Kindeswohl konsequent in den
Mittelpunkt stellen. Es muss sicherstellen, dass Kinder auch nach der Trennung
ihrer Eltern entsprechend ihrer tatsächlichen Bedürfnisse versorgt werden und
keinen unverhältnismäßigen sozialen Abstieg erleben.
Gleichzeitig braucht es einen handlungsfähigen Staat. Kinder dürfen nicht auf
langwierige Vollstreckungsverfahren verwiesen werden. Vielmehr muss der Staat
ausbleibende Unterhaltszahlungen zunächst absichern und anschließend konsequent
gegenüber den Unterhaltspflichtigen durchsetzen. Wer leistungsfähig ist, muss
seiner Verantwortung gegenüber dem eigenen Kind nachkommen. Die Allgemeinheit
darf nicht dauerhaft die Folgen verweigerter Unterhaltszahlungen tragen.
Mit großer Sorge betrachten wir deshalb Überlegungen aus dem CDU geführten
Bundesfamilienministerium, den Unterhaltsvorschuss künftig nur noch bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres zu gewähren. Eine solche Einschränkung würde
Familien mit Jugendlichen erheblich belasten, obwohl deren finanzielle Bedarfe
regelmäßig steigen. Unterhaltspflichten enden nicht mit dem 16. Geburtstag eines
Kindes. Solange ein Unterhaltsanspruch besteht und der unterhaltspflichtige
Elternteil seiner Verpflichtung nicht nachkommt, muss auch der
Unterhaltsvorschuss als staatliche Leistung fortbestehen.
Ebenso müssen bestehende Gestaltungsmöglichkeiten zur künstlichen Verringerung
des anrechenbaren Einkommens geschlossen werden. Wer Einkommen gezielt
verschiebt oder seine Leistungsfähigkeit nur zum Schein mindert, entzieht sich
seiner Verantwortung gegenüber dem eigenen Kind und belastet zugleich die
Solidargemeinschaft.
Schließlich darf das Wechselmodell nicht dazu missbraucht werden,
Unterhaltsansprüche zu reduzieren, obwohl die tatsächliche Betreuung überwiegend
von einem Elternteil geleistet wird. Betreuung muss sich an der Realität
orientieren und nicht an formalen Vereinbarungen. Deshalb müssen tatsächliche
Betreuungsleistungen überprüfbar sein und sich auch in der Unterhaltsberechnung
widerspiegeln.
Ein modernes Unterhaltsrecht stärkt Kinder, entlastet Alleinerziehende, bekämpft
Kinderarmut und sorgt dafür, dass Verantwortung dort übernommen wird, wo sie
hingehört: bei den Eltern.
