| Veranstaltung: | Unterbezirksdelegiertenkonferenz 2025 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | TOP 10.2. Beratung der restlichen Anträge |
| Antragsteller*in: | SB Innenstadt |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 04.01.2025, 17:05 |
A14: Köln, hör Volkers Signale!
Weiterleitung
- Weiterleitung an:
- SPD Ratsfraktion Köln
Antragstext
Wir fordern die Stadt Köln dazu auf, von ihrem Recht aus § 45 I 2 Nr. 7 b) StVO
Gebrauch zu machen und weitere Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) zur
Verbesserung des Schutzes der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit, sowie zur
Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung einzurichten. Wir
fordern die Stadt Köln zudem auf, zu prüfen, ob die Einrichtung von
Fußgängerüberwegen an den auf der beigefügten Karte markierten Orten möglich und
unter den oben genannten Aspekten sinnvoll ist.
Begründung
Am 12. Juli 2024 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das Straßenverkehrsgesetz geändert und das Verkehrsministerium (Volker Wissing) ermächtigt die Straßenverkehrsordnung zu ändern. Die geänderte Straßenverkehrsordnung ist seit dem 11. Oktober 2024 in Kraft. Sie erlaubt es den kommunalen Straßenverkehrsbehörden die Errichtung von Fußgängerüberwegen (und andere Maßnahmen) mit der „Verbesserung des Umweltschutzes“, dem „Schutz der Gesundheit“ oder der „Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung“ zu begründen. Die neue Straßenverkehrsordnung erlaubt es der Stadt Köln also, die Verkehrswende im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung voranzutreiben, indem man Köln umwelt- und klimafreundlicher, sicherer und fußgänger- und fahrradfreundlicher gestaltet.
Diese Gestaltungsmöglichkeiten sind allerdings nur zielführend, wenn die Stadt Köln als zuständige Straßenverkehrsbehörde hiervon auch Gebrauch macht. Insbesondere existieren in Köln dutzende Stellen, an denen wir die Errichtung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) für sinnvoll erachten. An vielen dieser Stellen hält die überwiegende Mehrheit der Autofahrenden bereits regelmäßig an, um Fußgänger*innen zu erlauben die Fahrbahn zu überqueren. Hier wäre es für alle Beteiligten von Vorteil, wenn der Vorrang von Fußgänger*innen durch einen Zebrastreifen verbindlich geregelt wäre. Zebrastreifen würden hier, neben den oben genannten Zielen sowohl die Sicherheit als auch die Leichtigkeit des Verkehrs fördern. An vielen anderen Orten würde die Errichtung von Zebrastreifen die Leichtigkeit des (Auto-) Verkehrs zwar leicht beeinträchtigen, diese Beeinträchtigungen erscheinen aber aufgrund der Förderung der in § 45 I 2 Nr. 7 b) StVO genannten Ziele und der Wichtigkeit einer zügigen Verkehrswende gerechtfertigt.
Die Ermächtigungsgrundlage des § 45 I 2 Nr. 7 b) StVO ist sehr neu. Daher sind hierauf gestützte Maßnahmen mit einer gewissen Rechtsunsicherheiten verbunden, weil noch unklar ist, wie Gerichte die neue StVO auslegen. Von diesen Rechtsunsicherheiten sollte sich die Stadt Köln allerdings nicht abschrecken lassen, sondern die Verkehrswende trotz etwaiger Risiken mutig vorantreiben. Als viertgrößte Stadt Deutschlands verfügt die Stadt Köln über die Ressourcen, die zur Führung etwaiger Rechtsstreitigkeiten und der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten notwendig sind. Hiervon würden dann auch kleinere Kommunen, die nicht über entsprechende Ressourcen verfügen, profitieren, sodass die Stadt Köln eine Vorreiterrolle bei der Verkehrswende einnehmen kann.
